Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Anteil der Kosten des Krankenhausaufenthaltes vom Versichterten selbst getragen werden muss. Der Zuzahlungsbetrag wird vom Krankenhaus erhoben und an Ihre zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Zuzahlung am Entlassungstag zu entrichten.
Von der Zuzahlung ausgenommen sind
- Patienten unter 18 Jahren
- Wöchnerinnen
- Patienten einer berufsgenossenschaftlichen Behandlung













